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Ist die Ratssitzung jetzt wirklich dringlich und notwendig?

Erstellt am: 25 März, 2020 | Kommentieren

Marion Junge - DIE LINKE

Sehr geehrter Herr Oberbürgermeister Dantz,

die erneute Einladung zur Beratung des Stadtrates am 1. April 2020 halte ich aufgrund der verschärften Ausgangssperre in Sachsen seit dem 22. März 2020 für sehr problematisch.

Wir haben eine Allgemeinverfügung, die Jede und Jeden verpflichtet, die häusliche Unterkunft nicht zu verlassen. Das gilt für alle Einwohner/innen des Freistaates Sachsen, außer triftige Gründe liegen vor. In der Allgemeinverfügung sind 14 triftige Gründe formuliert. Unter den als triftige Ausnahmegründe geregelten Sachverhalten kommt die Ratssitzung / ehrenamtliche Tätigkeit nicht vor. Die Ratssitzung ist weder Ausübung beruflicher Tätigkeit (Ziffer 2.2.) noch ein unaufschiebbarer Termin bei Behörden (Ziffer 2.9.). Alles Weitere ist nicht relevant.

Da Ziffer 5 auf Strafbarkeit einer Zuwiderhandlung verweist, könnte die persönliche Teilnahme an der Stadtratssitzung am 1. April 2020 als Straftatbestand gewertet werden. Letztendlich gab es durch spätere Verordnungen Konkretisierungen, dass kein Straftatbestand vorliegt. Die Durchführung einer Videokonferenz als Ratssitzung ist jederzeit möglich. Die Bestimmungen der Gemeindeordnung über die Beschlussfassung nach Paragraph 39 GemO setzen voraus, dass der Stadtrat nach der geltenden Rechtslage überhaupt wirksam eingeladen werden kann.

Am gestrigen Abend erreichte uns die Mitteilung des SSG zur „Durchführung von Sitzungen des Gemeinderates und seiner Ausschüsse“. Dort werden folgende Hinweise gegeben:

  1. Die Sitzungen des Gemeinderates und seiner Ausschüsse können unter folgenden Auflagen durchgeführt werden:
  2. Vor der Ladung zur Gemeinderatssitzung sollte eine sorgfältige Prüfung vorgenommen werden, ob die Geschäftslage eine Einberufung zur Gemeinderatssit-zung (§ 36 Abs. 3 Satz 3 SächsGemO) erfordert. … Der Gemeinderat sollte nur dann einberufen werden, wenn eine Angelegenheit unaufschiebbar ist, bspw. der Ge-meinde ein Nachteil droht, wenn die Angelegenheit nicht kurzfristig vom Gemeinde-rat beraten und beschlossen wird.
  3. Sofern durch Hauptsatzung ein Ältestenrat gebildet wurde, der den Bürgermeister in Fragen der Tagesordnung berät (§ 45 SächsGemO), sollte dieser vor der Entscheidung über die Ladung zur Gemeinderatssitzung in die Prüfung einbezogen werden, ob eine dringliche Angelegenheit vorliegt, die die Einberufung des Gemeinderates erfordert.
  4. Falls Sitzung einzuberufen ist, sollten empfohlene Vorkehrungen zur Verringerung von Ansteckungsgefahren getroffen werden.
  5. Die Sitzungen sind grundsätzlich öffentlich durchzuführen, mit folgenden Einschränkungen: deutliche Verringerung der Besucherplätze, um Sitzabstände zu vergrößern, Live-Streaming im Internet, in der ortsüblichen Bekanntmachung hinweisen, dass aus Gründen des Gesundheitsschutzes nur begrenzte Kapazitäten für die Öffentlichkeit zur Verfügung stehen.
  6. Es ist aufgrund der Coronakrise auch erlaubt, Gegenstände nicht einfacher Art und nicht geringer Bedeutung im schriftlichen oder elektronischen Verfahren zu beschließen. Widerspricht ein Gemeinderat in diesen Fällen der Durchführung einer Beschlussfassung im schriftlichen oder elektronischen Verfahren, scheidet eine Beschlussfassung im schriftlichen oder elektronischen Verfahren aus. In diesem Falle hat der Bürgermeister die Möglichkeit, von seinem Eilentscheidungsrecht gemäß § 52 Abs. 4 SächsGemO Gebrauch zu machen.
  7. Der Bürgermeister kann auch in dringenden Angelegenheiten anstelle des Gemeinderates entscheiden. Von diesem Eilentscheidungsrecht kann der Bürgermeister auch dann Gebrauch machen, wenn die Beschlussfähigkeit des Gemeinderates wegen persönlicher Verhinderung der Gemeinderäte nicht zustande gekommen ist und die Verzögerung der Entscheidung erhebliche oder wesentliche Nachteile für die Gemeinde zur Folge haben würde.

Gemeinderatssitzungen sollten gegenwärtig nur dann durchgeführt werden, wenn unaufschiebbare Angelegenheiten vom Gemeinderat beraten und beschlossen werden müssen.

Was sind unaufschiebbare Angelegenheiten? Um dies zu klären, sollte der Ältestenrat vor der Entscheidung über die Ladung zur Gemeinderatssitzung in die Prüfung einbezogen werden. Wir bitten rechtlich zu prüfen, welche Angelegenheiten so dringlich sind, dass erhebliche Nachteile für die Gemeinde entstehen, wenn erst die nächste reguläre Stadtratssitzung am 22. April 2020 stattfindet.

Marion Junge, Fraktionsvorsitzende DIE LINKE. Kamenz

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