Bildungs- und Teilhabepaket – Teil II
Erstellt am: 16 Mai, 2011 | Kommentieren
Schulausflüge und mehrtägige Klassenfahrten im Rahmen der schulrechtlichen Bestimmungen
Für Schulausflüge und mehrtägige Klassenfahrten gilt, dass die hierfür entstehenden tatsächlichen Kosten von den kommunalen Trägern übernommen werden müssen. Ebenso verhält es sich mit den Kosten für Ausflüge, die für Kinder im Rahmen ihrer Betreuung in Kindereinrichtungen oder Kindertagespflege entstehen.
Eine Neuerung zu den bisherigen Regelungen stellt lediglich die Kostenübernahme für die Tagesausflüge dar.
• Eintägige Schul-/Kitausflüge: Erstattung der tatsächlich entstandenen Kosten für bereits stattgefundene Ausflüge für den Zeitraum ab 01.01.2011. Als Nachweis werden Quittungen, Rechnungen, Kontoauszüge akzeptiert.
• Mehrtägige Klassenfahrten: Erstattung der tatsächlich entstandenen Kosten für bereits stattgefundene Klassenfahrten für den Zeitraum ab 01.01.2011. Als Nachweis werden Quittungen, Rechnungen, Kontoauszüge akzeptiert.
Schulbedarfspaket
Schüler und Schülerinnen erhalten für die Ausstattung mit persönlichem Schulbedarf für das Schuljahr insgesamt eine Geldleistung von 100 Euro. Anders als bisher wird die Leistung in zwei Teilbeträgen von 70 und 30 Euro jeweils zum Schuljahresbeginn und dem Schulhalbjahr ausgezahlt.
Die Auszahlungstermine richten sich nicht nach dem faktischen Beginn des jeweiligen Schuljahres bzw. Halbjahres, sondern sind auf den 1. August und 1. Februar des Jahres festgelegt.
• Persönlicher Schulbedarf bei Wohngeld- und Kinderzuschlagempfängern gibt es eine erstmalige Anerkennung zum 01.August 2011 in Höhe von 70 €.
• Es gibt im Jahr 2011 keine rückwirkende Erstattung für den Februar!
Aufwendungen für die Schülerbeförderung
Es werden die Kosten für Schülerbeförderung unter bestimmten Voraussetzungen übernommen.
Zum einen werden die Kosten nur für den Besuch der nächstgelegenen Schule des gewählten Bildungsgangs übernommen. Auf diesen Betrag ist die Förderung auch dann beschränkt, wenn die Schüler eine weiter entfernt liegende Schule besuchen. Die Kosten müssen tatsächlich anfallen und in Zweifelsfällen nachgewiesen werden. Soweit die Kosten bereits von Dritten übernommen werden (z.B. von Privatpersonen oder von Ländern oder Kommunen, die im Rahmen der Sicherstellung der allgemeinen Schulpflicht ein entsprechendes Angebot zur Verfügung stellen), werden diese Leistungen angerechnet.
• Hier geht es um die Kostenübernahme des Eigenanteils. Als Nachweis ist der Bescheid des Straßenverkehrsamtes zur Schülerbeförderung einzureichen
In der nächsten Woche werden wir dann über weitere Teilleistungen informieren. Für Rückfragen steht der Mitarbeiter im Bürgerbüro DIE LINKE. Kamenz unter 03578 787 339 während der Sprechzeiten zur Verfügung.
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