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Gericht hat entschieden: Durchsuchung der Büroräume der LINKEN am 19.02.2011 war rechtswidrig!

Erstellt am: 7 Oktober, 2011 | Kommentieren

Am 19. Februar 2011 stürmte ein vermummtes und bewaffnetes Spezialeinsatzkommando (SEK) des sächsischen Landeskriminalamtes das „Haus der Begegnung“ in Dresden.

Dabei wurden zahlreiche Türen aufgesägt, eingetreten oder sonst gewaltsam geöffnet. Sodann wurden sämtliche Räumlichkeiten durchsucht, darunter auch die Parteibüros der LINKEN sowie eine Rechtsanwaltskanzlei. Bei der Stürmung wurde ein Sachschaden von über 5.600 Euro verursacht.

Die Partei DIE LINKE beantragte daraufhin beim Amtsgericht Dresden die Feststellung der Rechtswidrigkeit der Durchsuchung ihrer Büros. Das Amtsgericht Dresden hat nun in dieser Sache folgenden Beschluss erlassen (Aktenzeichen: 270 Gs 662/11): „Die Durchsuchung der Büroräumlichkeiten der Partei DIE LINKE, 1. OG, Großenhainer Str. 93, 01127 Dresden, am 19.02.2011 erfolgte zu Unrecht.“

In seiner Begründung weist das Amtsgericht Dresden ausdrücklich auf Folgendes hin: „Damit ist klargestellt, dass die Durchsuchungsanordnung der anordnenden Bereitschaftsrichterin vom 19.02.2011 nicht die Durchsuchung der Büroräume der Betroffenen mit umfasst, sodass die Durchsuchung vom 19.02.2011 rechtswidrig erfolgte.“

Dazu erklärt der Landesvorsitzende des Landesverbandes Sachsen der Partei DIE LINKE, Rico Gebhardt:

„Mein Vertrauen in die Unabhängigkeit der Gerichte – auch in Sachsen – ist durch den Gerichtsbeschluss gestärkt worden. Diese Entscheidung ist ein guter Tag für die Demokratie im Freistaat – und eine Absage an eine grundrechtsgestörte „sächsische Demokratie“, wie sie von der Dresdner Staatsanwaltschaft und dem Generalstaatsanwalt angestrebt wird. Um so mehr wächst mein Misstrauen gegenüber dieser sächsischen Staatsanwaltschaft, der es darum geht, politisch missliebige Menschen mit Verfahren zu überziehen, die nur der öffentlichen Stimmungsmache gegen die kritische Zivilgesellschaft dienen, aber nicht dem eigentlichen Ziel einer seriös arbeitenden Staatsanwaltschaft: Erfolg vor Gericht zu haben.

Wer in einem Bundesland Staatsgewalt politisch missbraucht, um mit einer Rambo-Razzia wie am Abend des 19. Februar an der Großenhainer Straße in Dresden über Büros der größten Oppositionspartei herzufallen, hat Respekt verwirkt. Die fatale Strategie von Staatsregierung und Staatsanwaltschaft, Naziaufmärsche zu bagatellisieren und Protest gegen Nazis zu kriminalisieren, ist auf ganzer Linie gescheitert. Der durchsichtige Versuch, in Sachsen aus der gesellschaftlichen Linken eine einzige kriminelle Vereinigung zu machen, stößt an die Schranken des Rechts. Nun sollten CDU und FDP den kalten Krieg beenden und ihre für nächste Woche geplante Aktuelle Landtags-Debatte auf „Bild“-Niveau absagen.“

Dazu erklärt Rechtsanwalt André Schollbach, der die Entscheidung für die Partei DIE LINKE erstritten hat:
„Die sächsischen Strafverfolgungsbehörden haben bei der Stürmung des Hauses der Begegnung ihre Befugnisse deutlich überschritten. Der Polizei-Einsatz ist völlig aus dem Ruder gelaufen. Politische Parteien genießen in besonderer Weise den Schutz des Grundgesetzes. Gerade deshalb sind Eingriffe des Staates in deren grundrechtlich geschützte Bereiche von besonderer Brisanz. Mit ihrem martialischen Vorgehen haben die hiesigen Strafverfolger die größte sächsische Oppositionspartei in ein Zwielicht gerückt und deren grundgesetzlich geschützten Rechte in eklatanter Weise verletzt. Wir haben von Beginn an immer wieder auf die Rechtswidrigkeit dieses Vorgehens hingewiesen und dies mit ausführlicher Begründung untermauert.

Mit der Entscheidung des Amtsgerichts Dresden ist nun eindeutig klargestellt worden, dass das Vorgehen der Staatsanwaltschaft Dresden und des Landeskriminalamtes Sachsen geltendes Recht verletzt hat. Es wäre zu begrüßen, wenn die sächsischen Strafverfolgungsbehörden diesen Beschluss des Gerichts zum Anlass nehmen würden, dem Rechtsstaatsprinzip künftig die angemessene Aufmerksamkeit zukommen zu lassen. Ich gehe davon aus, dass auch in weiteren Fällen die Rechtswidrigkeit des Handelns der sächsischen Strafverfolgungsbehörden hinsichtlich des 19.02.2011 festgestellt werden wird.“

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