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DIE LINKE will die Bestellung von hauptamtlichen kommunalen Beauftragten für Fragen der Migrationsgesellschaft (kurz: Migrationsbeauftragte) gesetzlich regeln!

Erstellt am: 11 Dezember, 2011 | Kommentieren

Zielstellung des Gesetzentwurfes – die 2. Lesung findet am 14. Dezember 2011 im Sächsischen Landtag statt

Die Bundesrepublik Deutschland hat sich spätestens im Jahr 2005 dazu bekannt, Einwanderungsland zu sein. Der Freistaat Sachsen selber forciert über Bundesratsinitiativen und ein demnächst zu beschliessendes Zuwanderungs- und Integrationskonzept die Zuwanderung von Migrantinnen und Migranten.

Vor diesem Hintergrund hat sich die Fraktion DIE LINKE bewusst dazu entschieden, den Titel „kommunale Beauftragte für Fragen der Migrationsgesellschaft“ (kurz Migrationsbeauftragte) zu wählen, um auf die besondere Bedeutung des Amtes aufmerksam zu machen.

Dabei identifiziert die Antragstellerin im wesentlichen drei gleichberechtigte Tätigkeitsschwerpunkte: Die Wahrung der Belange der Migrantinnen und Migranten, das Wirken in die kommunale Verwaltung hinein, im Sinne einer „kulturellen Öffnung“ der Arbeitsweisen und Praxen derselben, und das Wirken in die Mehrheitsgesellschaft im Sinne eines friedlichen Zusammenlebens und vom  Antidiskriminierung.

Darüber hinaus verweist der Begriff der Migrationsgesellschaft darauf, dass es sich nicht um eine einseitige Fragestellung an die Migrantinnen und Migranten bzw. Zuwandernden handelt, sondern um ein Thema von gesamtgesellschaftlicher Dimension.

In diesem Zusammenhang wird darauf verwiesen, was im Sinne des Gesetzes unter dem Begriff der Migrantin bzw. des Migranten zu verstehen ist : Flüchtlinge (inklusive Asylbewerber und Asylbewerberinnen und sogenannte „Geduldete“), Spätaussiedlerinnen und Spätaussiedler, Menschen mit Migrationshintergrund, Menschen mit Migrationserfahrung, Schwarze Deutsche, People of Color, Jüdische Zuwandererinnen und Zuwanderer, Migrantinnen und Migranten, die zur Familienzusammenführung, zum Studium und zur Arbeitsaufnahme, als ausländische Unternehmerinnen und Unternehmer eingereist sind.

Die zunehmenden gesellschaftlichen Anforderungen der Migrationsgesellschaft erfordern ein besonderes Engagement vor allem im kommunalen Bereich, weil Integration vor Ort gelingt oder scheitert. Vor den kommunalen Verwaltungen steht in diesem Zusammenhang die Aufgabe, sich verstärkt zu öffnen und zu entwickeln, um den wachsenden Herausforderungen einer Migrationsgesellschaft gewachsen zu sein.

Kommunale Migrationsbeauftragte sind für die Erfüllung dieser kommunalen Aufgabe unverzichtbar und tragen wesentlich dazu bei, den wechselseitigen Prozess der Integration von Zuwanderinnen und Zuwandern in die aufnehmende Mehrheitsgesellschaft zu befördern. Das Amt der bzw. des kommunalen Migrationsbeauftragten nimmt innerhalb der Verwaltung eine Querschnittsfunktion ein und besitzt Bedeutung für die gesamte Kommunalverwaltung und darüber hinaus für ein gedeihliches Zusammenleben der Menschen in den Kommunen.

Vor allem seit dem Inkrafttreten des Nationalen Integrationsplanes, der eine umfassende Zusammenarbeit der Bundes-, Landes- und Kommunalebene, sowie klare Ziele und Maßnahmen im Bereich der Integration vorsieht, hat sich die Notwendigkeit herauskristallisiert, kommunale Migrationsbeauftragte als feste Anlaufstelle auf der kommunalen Verwaltungsebene zu bestellen.

Sowohl die Sächsische Ausländerbeauftragte in der 4. Wahlperiode des Sächsische Landtages als auch der derzeit amtierende Sächsische Ausländerbeauftragte haben insbesondere im Zuge der letzten Kreisgebietsreform gegenüber den Kommunen und auch gegenüber der Staatsregierung auf die Bedeutung kommunaler Migrationsbeauftragter hingewiesen und vor allem angesichts der größeren neuen Landkreise und der damit einhergehenden Erhöhung der Zahl der in ihnen lebenden Migrantinnen und Migranten einerseits und der mit ihr verbundenen weiteren Wege zu den entsprechenden Anlauf- und Betreuungsstellen andererseits die Einrichtung hauptamtlicher Migrationsbeauftragter mit einer angemessenen Ämterausstattung gefordert.

In der Sächsischen Gemeindeordnung sowie in der Sächsischen Landkreisordnung ist die Bestellung von hauptamtlichen Migrationsbeauftragten nicht verbindlich vorgeschrieben, sondern in die Entscheidung der Kommunen gestellt.

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