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Öffentliche Anhörung des Gesetzentwurfs der Fraktion DIE LINKE „Gesetz zur Regelung der Beteiligungs- und Mitbestimmungsrechte von Kindern und Jugendlichen in Sachsen“ am 23. Mai 2012 im Sächsischen Landtag

Erstellt am: 22 Mai, 2012 | Kommentieren


Mit dem vorliegenden Gesetzentwurf verfolgt die Fraktion DIE LINKE das Ziel, die Beteiligungsmöglichkeiten von Kindern und Jugendlichen in Sachsen zu verbessern.

Davon ausgehend, dass sich allgemeine Mitbestimmung und konkrete Beteiligung auf unterschiedlichen Ebenen – angefangen bei den Wahlen zu den Vertretungskörperschaften in Land und Kommunen, über das Stimmrecht bei Volksantrag, Volksbegehren und Volksentscheid im Land sowie bei Einwohnerantrag, Bürgerbegehren und Bürgerentscheid in den Kommunen bis hin zur unmittelbaren Beteiligung und Einbeziehungen der Kinder und Jugendlichen vor Ort – vollzieht, soll ihre Stellung in diesen Bereichen neu geregelt und verbessert werden.

Im Rahmen der Zielsetzung des Gesetzentwurfes soll künftig die Vollendung des 16. Lebensjahres am Wahltag maßgeblich sein. Zugleich werden konkrete gesetzliche Bestimmungen über die Art und Weise der Beteiligung und der Mitwirkung von Kindern und Jugendlichen in ihrem unmittelbarsten Lebensumfeld – den Gemeinden und Landkreisen – mit einem eigenständigen „Gesetz zur Regelung der Beteiligungs- und Mitbestimmungsrechte von Kindern und Jugendlichen in den Gemeinden und Landkreisen des Freistaates Sachsen“ getroffen; zudem werden die zur Gewährleistung dieser weitergehenden erforderlichen Maßgaben und die hierzu von den Gemeinden und Landkreisen zu schaffenden Grundvoraussetzungen geregelt.

Als ein weiteres zentrales Anliegen des Gesetzentwurfes sollen die gesetzlichen Bestimmungen über die Bürger von Gemeinden und Landkreisen sowie die mit der Rechtsposition eines Gemeinde- bzw. Landkreisbürgers zusammenhängenden Rechte und Pflichten – eingeschlossen das aktive und passive Wahlrecht für den Gemeinderat und Kreistag – novelliert werden.

Bürger einer Gemeinde bzw. eines Landkreises soll demnach jeder Deutsche im Sinne des Artikel 116 des Grundgesetzes und jeder Staatsangehörige eines anderen Mitgliedsstaates der Europäischen Gemeinschaft sein, der das 16. Lebensjahr vollendet hat.

Darüber hinaus werden die sich aus den vorgenannten Neuregelungen zur Gewährleistung der Beteiligung von Kindern und Jugendlichen ergebenden Folgeänderungen für andere Landesgesetze normiert (Sächsisches Wahlgesetz, Gesetz über Volksantrag, Volksbegehren und Volksentscheid, Landesjugendhilfegesetz sowie Gemeindeordnung und die Landkreisordnung für den Freistaat).

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